AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen 


Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Maklergesetz (MaklerG) sowie die Immobilienmaklerverordnung (IMV) aus 1996 http://www.ris.bka.gv.at


1. Vermittlungshonorar

a) Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn durch Vermittlung (Namhaftmachung) von Jansa Immobilien ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch, Leasing, etc.) zustande kommt.
 
b) Die vereinbarte Vermittlungsvergütung ist nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung auf das Konto von Jansa Immobilien zu entrichten. Vermittlungsvergütungen sind ausschließlich an Jansa Immobilien zu entrichten, diese stellt die entsprechenden Zahlscheine zur Verfügung.

c) Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht auch dann, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft z.B. Miete statt Kauf, Leasing statt Kauf, etc. abgeschlossen wird oder durch die von Jansa Immobilien vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B. Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.

d) Gleichfalls hat der Auftraggeber an Jansa Immobilien die vereinbarte Vermittlungsvergütung zu entrichten, sofern der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit dem zuletzt bestehenden Vermittlungsauftrag ablehnt.

e) Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von Jansa Immobilien genannten Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande kommt, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt, oder weil der Kaufinteressent diesem die ihm von Jansa Immobilien bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung gleichfalls zu entrichten. Für den Fall, dass ein Kaufinteressent, die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einem Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt, haftet der Kaufinteressent für die vereinbarte Vermittlungsvergütung, sofern der Dritte die Zahlung der Vermittlungsvergütung verweigert.
 

2. Höhe des Honorars

a) Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist zu vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet- oder Pachtpreis dar.
Höchstprovision gem. §15 Immobilienmaklerverordnung 96
Da wir uns an das Maklergesetz und den Empfehlungen der für uns zuständigen Kammer halten, können sämtliche Tarife auch bei der Kammer abgefragt werden und können diese auch auf Anfrage von uns zugesandt werden. Tarife und Merkblätter werden auch vor jedem rechtsverbindlichen Geschäft von uns überreicht.

b) Jansa Immobilien ist berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.

c) Sonstige Provisionen für nicht taxativ aufgezählte Rechtsgeschäfte z.B. Pacht gelten die nach dem Maklergesetz geltenden Höchstprovisionen als vereinbart.


3. Rücktritt vom Vermittlungsauftrag

a) Wegen der Vermittlungsaktivitäten von Jansa Immobilien verzichtet der Auftraggeber bei einem Verkaufsauftrag (Alleinvermittlungsauftrag) innerhalb der vereinbarten Frist selbst oder durch Dritte einen Verkaufs- / Vermietabschluss herbeizuführen. Verkauft, vermietet, verpachtet der Auftraggeber entgegen dem Verzicht an einen anderen als von Jansa Immobilien innerhalb der vereinbarten Frist namhaft gemachten Interessenten, so ist eine Entschädigung in der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars zu bezahlen. Wird der Vermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, so gebührt Jansa Immobilien ein Kostenersatz in der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars.

b) Die Dauer der Vereinbarung bei einem Verkaufsauftrag (Alleinvermittlungsauftrag) ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag. Der Auftraggeber hat einen Widerruf des Vermittlungsauftrages bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft (z.B. Verkauf, Vermietung etc.) Jansa Immobilien  schriftlich mitzuteilen. Verkaufsvormerkungen (Allgemeine Vermittlungsaufträge) werden auf unbestimmte Zeit gegen jederzeitigen Widerruf abgeschlossen.

c) Die Vermittlungsvergütung ist trotz eines Widerrufes fällig und zu entrichten, wenn mit einem von Jansa Immobilien namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft zustande kommt.

d) Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Provision verpflichtet, wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.


4. Datenschutz

Jansa Immobilien darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben.


5. Gegenseitige Informationspflicht

Der Auftraggeber und Jansa Immobilien sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben.


6. Vertragsrücktritt

a) Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
• am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
• seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
• an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies
• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll oder seine Vertragserklärung
• weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
• noch die Geschäftsvereinbarung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine "Urkunde" ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.

b) Weiters kann der Verbraucher vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Immobilienmakler im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Es gelten die selben Fristen wie unter 6.a).


7. Zusatzvereinbarungen

a) Soweit die Geschäftsbedingungen eine ausdrücklich Regelung im Einzelfall nicht vorsieht, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler.

b) Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.