Neuerungen im Energieausweis-Vorlage-Gesetz ab 1.12.2012


Mit BGBl. I Nr. 27/2012 wurde das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) veröffentlicht, das am 1. Dezember 2012 in Kraft tritt. Es löst das bestehende Gesetz aus 2006 ab. Mit dem EAVG 2012 werden die zivilrechtlichen Inhalte der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt. Die weiteren Vorgaben zum Energieausweis sind insbesondere in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“) und in den einschlägigen ÖNORMEN geregelt.
 

Grundsätzlich regelt das EAVG die Verpflichtung des Verkäufers, Vermieters oder Verpächters, bei Vertragsabschluss dem Käufer oder Bestandnehmer einen aktuellen Energieausweis vorzulegen.

Zusätzlich zu den bestehenden Inhalten des EAVG 2006 sind folgende neue Inhalte im EAVG 2012 hervorzuheben:

  • Im § 3 wird geregelt, dass in Inseraten, bei denen der Verkauf oder die Inbestandgabe von Gebäuden oder Nutzungseinheiten beworben wird, der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor gemäß OIB-Richtlinie 6 anzugeben ist. Diese Verpflichtung betrifft sowohl Verkäufer und Inbestandgeber als auch den Immobilienmakler. Einige Gebäude, die nur eingeschränkt genutzt werden, sind von der Vorlagepflicht ausgenommen (§ 5).
  • In § 6 wird explizit geregelt, dass der Energieausweis-Aussteller für die Richtigkeit des Energieausweises haftet.
  • Wenn die Vorlagepflicht für Energieausweise oder die Anzeigepflicht von Energiekennzahlen verletzt wird, sind nun – im Gegensatz zu früher - Strafbestimmungen festgelegt (§ 9).
  • Die Nichtbefolgung der Vorlage eines Energieausweises zieht eine Strafe von € 1.450,- nach sich. Gleiches gilt, wenn die geforderten Energiekennzahlen in Inseraten nicht ausgewiesen werden. Dies betrifft sowohl den Verkäufer und den Inbestandgeber als auch den Immobilienmakler. Der Immobilienmakler ist dann straffrei, wenn er seinen Auftraggeber nachweislich über dessen Verpflichtung aufgeklärt hat und der Auftraggeber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
  • Übergangsbestimmung: Energieausweise, die nach den bisherigen Regelungen des EAVG erstellt wurden, sind bis zu zehn Jahre gültig, auch wenn deren Geltungsdauern bereits in den Wirkungsbereich des neuen EAVG fallen. Bei diesen „alten“ Energieausweisen genügt auch in Inseraten die Angabe des Heizwärmebedarfs (statt zusätzlich des Gesamtenergieeffizienz-Faktors).

Das EVAG 2012 beinhaltet insgesamt einige Neuerungen und Verschärfungen, mit denen der Energieausweis noch mehr Gewicht erhält und mit denen die EU-Gebäuderichtlinie in Österreich effizienter umgesetzt werden soll als bisher.

 

Mehr Pflichten für Verkäufer und Vermieter ab 1.12.2012


Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers (Vermietung, Verpachtung), beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie ab 01.12.2012 auch die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjektes in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.
 
Bereits seit 2008 muss beim Verkauf eines Gebäudes der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens 10 Jahre alten Energieausweis vorlegen. Neu ab 01.12.2012 in diesem Zusammenhang ist, dass dem Käufer bzw. Bestandnehmer dieser Energieausweis im Original oder in Kopie binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen ist.

Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber diese Verpflichtungen auch durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Beim Verkauf oder bei der Vermietung von Einfamilienhäusern ist es ebenfalls möglich, die Pflichten durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz zu erfüllen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Einfamilienhäuser hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt.
 
Der neue § 3 dieses Gesetzes legt fest, dass für ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt, das in einem Druckwerk oder in einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-nahme angeboten wird, in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden muss. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. Die Verletzung dieser gesetzlichen Pflicht wird mit Verwaltungsstrafen bis zu € 1.450,- geahndet. Gleiches gilt, wenn gegen die Energieausweisvorlage- und Aushändigungspflicht verstoßen wird.
 
Wichtig ist auch, dass die in Energieausweisen angegebenen Kennzahlen für das Gebäude als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs.1 ABGB gelten. Neben gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen, die aus dem Kauf-oder Bestandvertrag entstehen, haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises.
Sollten Käufer oder Bestandnehmer in diesem Zusammenhang vorsätzlich getäuscht worden sein, so sind für Verkäufer und Bestandgeber auch strafgerichtliche Folgen denkbar.
Alle zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, die versuchen, die Pflichten und Rechtsfolgen dieses Gesetzes zu abzuändern oder zu umgehen, sind unwirksam.

Quelle: wko.at

Infofolder über die Neuerungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes